Aktuelle Informationen zur Gaspreisbremse

Hintergrund

Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies
führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im Novem-
ber 2022 das Soforthilfegesetz Gas und Wärme verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt die Bun-
desregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der
Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022
um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Soforthilfe wird vom Bund
bezahlt und schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und
überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.

Welche Letztverbraucher erhalten die Soforthilfe?

Erdgas-Kunden
Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte
Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele klei-
nere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh,
die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Stan-
dardlastprofilen abrechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Soziale Einrichtungen (z.B.
Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrich-
tungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und
Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten
für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliede-
rungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als
Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jah-
resverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten:


  • alle SLP-Kunden
  • RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1.5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben:

  • Letztverbraucher / Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen
  • zugelassene Krankenhäuser
  • Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch
    von über 1.5 Mio. kWh haben.

Wer hat keinen Anspruch auf die Soforthilfe?

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben bei-
spielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Dar-
über hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben
(Ausnahmen gelten beispielsweise für Soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via regist-
rierender Leistungsmessung erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewin-
nung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.

Wie ergibt sich die Höhe der Soforthilfe?

Berechnung der Soforthilfe für Gas
Bei SLP-Kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den
die Gemeindewerke für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des
Gaspreises (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den
Monat Dezember erlassen.

Beispiel für SLP-Kunden:
Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh
Arbeitspreis: 12 Cent/kWh
Grundpreis: 120 € pro Jahr
Entlastung: 15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh + 120 €/12 Monate = 160 €

Die errechnete Entlastung liegt bei 160 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung
berücksichtig.

Sonderfall:
Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibili-
sierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte heranzuziehen.

Regelung für Gas-Kunden zu vorläufiger Leistung und letztlicher Entlastung
Zur schnellen und unbürokratischen Entlastung der Verbraucher wurde ein Verfahren mit zwei
Schritten gewählt. Dieses besteht im Regelfall aus einer sogenannten vorläufigen Leistung im De-
zember und der Abrechnung des letztlichen Entlastungsbetrags über die Jahresverbrauchsabrech-
nung.

Dies bedeutet auch, dass die Soforthilfe spätestens mit der Rechnung berücksichtigt und verrech-
net wird, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. Der Entlastungsbetrag
wird gesondert ausgewiesen.

Vorläufige Leistung: Entfall Ihres Dezemberabschlages


Für Dezember 2022 ist für Haushaltskunden und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil be-
liefert werden, eine sogenannte vorläufige Leistung vorgesehen, die eine unmittelbare Entlastung
der Kunden ermöglicht.

  •  Verzicht der Gemeindewerke auf die Abschlagszahlung Dezember 2022

Veranlasst der Haushaltkunde oder das Unternehmen mit Standardlastprofil dagegen selbst eine
Zahlung, so wird diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung von den Stadtwerken verrechnet.

Berücksichtigung der Entlastung und der vorläufigen Leistung in der Jahresrechnung

Die vorläufige Leistung und die Soforthilfe / Entlastung können in einigen Fällen unterschiedlich
sein, beispielsweise wenn Sie selbst Ihren Abschlag ungeachtet Ihrer Verbrauchsprognose deut-
lich angehoben haben oder Ihr Abschlag seit Jahren nicht angepasst wurde. In dem Falle ist dies,
sowohl bei positiver als auch negativer Abweichung, durch den Versorger in der Rechnung auszu-
gleichen. Sollte die vorläufige Leistung im Dezember beispielsweise niedriger als Ihr Anspruch auf
Entlastung sein, wird dies (positiv) für Sie in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig und
verrechnet.

Was müssen Verbraucher tun, um die Soforthilfe zu erhalten?
Die Verbraucher, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas haben, müssen nichts tun. Die Gemeinde-
werke werden die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen. Auch die vor-
läufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) übernehmen die Gemeindewerke
automatisch.

Wie wird die Soforthilfe bei der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?
Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zu-
rücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahres-
abrechnung berücksichtig und ausgewiesen.

Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren
Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerun-
gen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um
eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.